07. Februar |
Vorarlberger LandesA Bregenz 9194 Or.
Ulrich Bäderlig verkauft dem Werli Glarner und dessen Ehefrau Else in Haag seinen an die Eschnerberger Allmend angrenzenden Teil in der [Gampriner] Au für ein Pfund und acht Schilling Pfennig und zwei Viertel Hirse.
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09. März |
StaatsA Schwyz HA.II.684 Or.
Sigmund von Brandis bekennt, dass ihm Hans Hölzli und Lutz Schechli den Besitz von Christian Schechli übergeben haben, und verspricht, Christian Schechli auf Lebzeiten mit allem Nötigen zu versorgen und gegebenenfalls pflegen zu lassen.
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28. April |
StadtA Feldkirch 1017 Or.
Hans von Königsegg, Vogt der Herrschaft Feldkirch, entscheidet mit seinen Beisitzern den zwischen der Flurbehörde der Achtzehner der Stadt Feldkirch und Altenstadt einerseits und Eglin Knod von Tosters und Konrad Spalt von Ruggell andererseits herrschenden Konflikt wegen ihrer auf der Allmend gelegenen Güter.
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12. August |
GemeindeA Fläsch U18 Or.
Jörg Weinzierl, Ammann zu Vaduz, entscheidet im Namen seiner Herren von Brandis in Maienfeld, dass die Besetzung und Verleihung des St. Luzihofs auf der St. Luzisteig denen von Maienfeld und Fläsch gemeinsam zustehe.
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28. September |
StadtA Maienfeld U070 Or.
Ludwig von Brandis beurkundet eine von Hans Nagel von Maienfeld und seiner Frau Ida in der Pfarrkirche Maienfeld gestiftete Jahrzeit und die diesbezüglich von den Stiftern festgelegten Bestimmungen.
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09. Dezember |
Vorarlberger LandesA Bregenz 4900 Or.
Ludwig von Brandis entscheidet aufgrund von Kundschaften zusammen mit den zum Gericht hinzugezogenen Heinrich Tätschlin, Gregor Pfefferkorn und Hans Schädler den zwischen den Geschworenen der Dörfer Bludesch und Thüringen einerseits und den Brüdern Michael und Mathias Jopp, Hans Jopp genannt Gilg, Michael Vonplon und Ulrich Hutmacher andererseits herrschenden Konflikt wegen deren Häuserbau ausserhalb der Dörfer dahingehend, dass diese zu den gleichen Leistungen wie die übrigen Gemeindebewohner verpflichtet werden, die Brüder Jopp selbst in ihrem Haus zinsfrei leben dürfen, ihre Kinder dereinst jedoch zinspflichtig werden wie die beiden anderen Beschuldigten und ihnen jede weitere Bautätigkeit ohne herrschaftliche Bewilligung untersagt wird.
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